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Beiträge vom November 2008

Einladung im Advent – gesunde Küche genießen!

November 30, 2008 · Kommentar schreiben

Sylvia Rernböck Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!

 

Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung dürfen wir zu einem „gesunden Buffet“ einladen.

Termin: 10.12.2008 ab 12.00 Uhr im Schulungsraum

Es gibt:

  • Gemüse-Quiche mit Kräutersauce
  • Roter Paprika mit Kapern
  • Getreidelaibchen
  • Mariniertes Gemüse verschiedener Geschmacksrichtung
  • Topfen-Früchte-Dessert
  • Apfelmus mit Ingwer
  • Würzige Haferplätzchen
  • …und noch einiges mehr….

Alle Speisen werden wieder von der bekannten Kräuterdrogerie

Mag. Pharm. Birgit HEYN

Kochgasse 34

1080 Wien

Tel 0043 1 405 45 22

Fax 0043 1 409 17 27

heyn@kraeuterdrogerie.at

dinhopl@kraeuterdrogerie.at

www.kraeuterdrogerie.at

zubereitet.

 

 

Liebe Grüße

Sylvia Rernböck

Thomas Pannagel

Gesundheitsmoderatoren

Kategorien: Ereignisse · Gesundheit

Berufsethik in der Praxis – Vorsicht Vorteil

November 4, 2008 · Kommentar schreiben

Georg Ullmann Am 6.10.2008 fand im Austria Center Wien ein informativer und unterhaltsamer Vortrag über die Neuregelung des § 304 StGB (Geschenkannahme durch Amtsträger) statt. Hauptredner und unbestrittener „Star“ des Nachmittags – mit dem Titel „Berufsethik in der Praxis – Vorsicht Vorteil„, organisiert von der Finanzverwaltung (u.a. anwesend Chef der BIA Gerhard Levy oder Dr. Michael Ramharter von der Personalleitung) – war Oberstaatsanwalt Mag. Georg Krakow, vielen Zuhörern bekannt vom sogenannten „Bawag-Prozess“.

Mag. Krakow vermochte prägnant und übersichtlich die Hauptlinien der neuen Strafbestimmung (gültig seit 1.1.2008) herauszuarbeiten und beantwortete viele Fragen auf humorvolle Art und Weise. Beispiel gefällig? „Wenn Ihnen als Betriebsprüfer neben einer Tasse Kaffee auch eine Golatsche angeboten wird, packen sie diese ein und schicken sie diese an den Staatsanwalt, er wird die Golatsche mit Freude verspeisen!“

Was ist nun neu am § 304 StGB? Überraschend zunächst, dass eine Vorteilsannahme IM ZUSAMMENHANG mit der Amtsführung (Abs. 1) – z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung – mit gleicher Strafe bedroht ist (bis zu 3 Jahren, bei Vorteilen über € 3.000,- sogar bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe), unabhängig davon, ob eine pflichtgemäße oder eine pflichtwidrige Amtshandlung gesetzt wird. Keine geringe Sanktionsandrohung, umso mehr es im Zusammenhang mit der Vornahme eines Amtsgeschäftes keine Geringfügigkeit gibt. Dennoch – und das war wohl die Hauptaussage an diesem Tag – fällt die Annahme nicht jeder Kleinigkeit – Stichwort „Kaffee“ – unter die Strafbestimmung. Schlüsselwort ist die sogenannte „Sozialadäquanz“: Vorteile, die unter Höflichkeit oder Zuvorkommen fallen oder auch anderen Personen angeboten werden (z.B. Kantinenessen), ist vom § 304 Abs. 1 StGB – sozusagen stillschweigend – ausgenommen.

Die ausdrückliche Normierung einer strafrechtlich irrelevanten Geringfügigkeit (Abs. 4) gibt es aber sehr wohl in Verbindung mit dem sogenannten „Anfüttern“. Damit ist die Annahme von Vorteilen IM HINBLICK auf die Amtsführung (Abs. 2) gemeint, also ohne direkten Zusammenhang mit der Vornahme eines Amtsgeschäftes (z.B. die obligate Bouteille Wein des Steuerberaters zu Weihnachten). Quintessenz zu diesem Fall der Geschenkannahme: Wenngleich kein konkreter Betrag im Gesetz genannt wird (Wert idR < 100 €), sollten Geld oder auch Gutscheine besser niemals angenommen werden. Auch dann nicht, wenn – wie Vertreterinnen des FA 12 erzählten – die alte Dame die 10 € partout nicht mehr zurücknehmen wollte. Auf einen „geringfügigen Vorteil“ kann sich freilich der nicht berufen, der gewerbsmäßig (geringfügige) Vorteile annimmt. Die Strafandrohung beim „Anfüttern“ beträgt bis zu einem Jahr, bei Vorteilen über € 3.000,- bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.

 

Noch ein kurzer Brückenschlag zum – moderateren – Dienstrecht:

§ 59 BDG (Geschenkannahme) erlaubt die Annahme von „orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten von geringem Wert“, weil diese nicht als Geschenke gelten. Diese geringfügigen Vorteile sind nach Dienstrecht demnach unbeschränkt zulässig.

(gu)

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